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Verkaufs und Lieferbedingungen

1. Allgemeines – Anerkennung
Angebote, Verkäufe und Lieferungen sowie Anfragen und Einkäufe durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund unserer nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Durch die Eingehung der Geschäftsverbindung mit uns erkennt der Besteller diese Bedingungen als maßgebend und bindend an, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bezugsbedingungen des Bestellers werden ausdrücklich ausgeschlossen.


2. Angebot und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme. Aufträge sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Falls keine schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt der Auftrag mit der Übergabe der Ware an den Käufer, dessen Erfüllungsgehilfen oder den jeweiligen Frachtführer als angenommen. Unsere Preise sind freibleibend und enthalten keine Mehrwertsteuer. Preise für Lieferungen frei Lager oder Baustelle verstehen sich – soweit nichts anderes vereinbart - für den Bezug voller Lkw-Ladungen von 24 to frei Empfangsstation. Die Preisstellung für Mindermengen ergibt sich aus den einzelnen Preislisten. Preisänderungen für nachträgliche Änderungen der Lieferstelle und Liefermenge behalten wir uns vor.


3. Versand, Lieferung und Lieferfristen
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers, auch wenn er mit unseren eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Teillieferungen sind zulässig.
Bestätigte Lieferfristen und Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Gewähr für die Einhaltung können wir jedoch nicht übernehmen. Es gelten die Bestimmungen der KVO.
Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Unvorhersehbare Betriebsstörungen, Rohstoffknappheit, höhere Gewalt oder behördliche Verfügungen berechtigen uns zur Hinausschiebung oder Aufhebung der übernommenen Lieferverpflichtung. Schadenersatzansprüche hieraus sind unzulässig.
Die Lieferung frei Baustelle durch uns erfolgt auf Gefahr des Empfängers. Sie erfolgt nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten. Die Haftung für einen dem Besteller durch den Transport entstandenen Schaden wird nicht übernommen.
Es obliegt dem Empfänger, sofort bei Empfang der Ware, die Vollständigkeit der Lieferung und eventuelle Transportschäden festzustellen und anzumelden. Zur Sicherstellung eventueller Ansprüche hat sich der Empfänger Beanstandungen auf dem Lieferschein bestätigen zu lassen. Lieferungen frei Lager oder Baustelle gelten nur unter dem Vorbehalt gut befahrbarer Straßen und Baustellen.
Das Entladen und die Beförderung der Ware bauseits ist Sache des Empfängers.
Übergebührliche Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
Bei Lieferung auf Paletten werden diese Paletten berechnet.
Bei frachtfreier Rückgabe unbeschädigter und tauschfähiger Paletten erfolgt Gutschrift.

4. Zahlungsbedingungen
a) Fälligkeit. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsausstellung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
b) Skonto. Bei Barzahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum 2 % Skonto auf den um Fracht- und Palettenwert verminderten Rechnungs-Endbetrag (= skontoberechtigter Betrag). Bei Banküberweisung ist für die Skontogewährung der Zeitpunkt des Eingangs des Rechnungsbetrages auf unserem Konto maßgebend. Frachtbeiträge sind jeweils sofort zahlbar.
c) Wechsel und Schecks. Die Zahlung mit Wechseln ist ausgeschlossen. Schecks gelten erst mit deren Einlösung als Erfüllung. Ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. 


d) Verzugszinsen. Bei Überschreitung des Zieles von 30 Tagen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen in Rechnung zu stellen.
Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder kommt der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug oder wird uns
irgendeine Verschlechterung seiner Zahlungsweise bekannt, so werden unsere gesamten Forderungen sofort fällig; außerdem behalten wir uns das Recht vor, in einem solchen Falle Vorauszahlungen oder Sicherstellungen der Zahlung zu verlangen.

5. Gewährleistung und Mängelrügen
Mit Übergabe und widerspruchsloser Annahme gilt die Ware als abgenommen. Eventuelle Mängelrügen hat der Besteller zur Wahrung seiner Ansprüche unverzüglich unter Beigabe von Proben und genauer Angabe der einzelnen Mängel schriftlich an unser Werk zu richten.
Grundsätzlich hat die Mängelanzeige vor Verwendung oder Verarbeitung der gerügten Ware zu erfolgen. Andernfalls gilt die Ware als abgenommen und die Beanstandung kann von uns als unbegründet zurückgewiesen werden. Maßgebend für die Prüfung von Mängelrügen sind ausschließlich die deutschen Normen.
Bei fristgerechter und berechtigter Beanstandung behalten wir uns die Wahl zwischen Ersatzlieferung, Kaufpreisminderung oder Mängelbeseitigung vor. Schadenersatzansprüche jeglicher Art aus der Lieferung von mangelhafter Ware sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder besondere Eigenschaften schriftlich zugesichert wurden.
Die Feststellung von Mängeln darf nicht zur Annahmeverweigerung führen. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.
Beanstandungen der gelieferten Ware entbinden nicht von der Zahlungspflicht.
Mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Ware in zwei Jahren nach Lieferung.


6. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben solange unser Eigentum, bis der Käufer sämtliche Verbindlichkeiten – gleich aus welchen Rechtsgeschäften mit uns – getilgt hat.
Die Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von uns gelieferter Waren erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten, so dass wir das Eigentum oder Miteigentum an den Enderzeugnissen im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unserer Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung haben.
Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Abnehmer bereits jetzt seine aus diesen Warenlieferungen folgenden Forderungen mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Der Käufer ist nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die von uns gelieferten Waren weiter zu veräußern.
Stundet der Käufer den Kaufpreis gegenüber seinen Abnehmern, so hat er sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer nicht zur Weiterveräußerung berechtigt.
Der Käufer tritt die Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Ware bereits jetzt an uns ab. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung unserer Waren nur berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen hieraus auf uns übergehen.
Der Käufer ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen, die aus der Weiterveräußerung unserer Waren entstanden sind, nur berechtigt, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist.


7. ErfüIlungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist das Lieferwerk. Gerichtsstand ist der Sitz der Eichner Verbundplatten-Vertriebs GmbH.


8. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen unserer vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen infolge anderslautender gesetzlicher Regelungen oder abweichender Rechtssprechung gilt mit dem Käufer vereinbart, dass die Rechtsgültigkeit der übrigen
Bestimmungen in ihrer Gesamtheit nicht berührt wird.
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